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WeiterlesenSchlagwort: elektronischer Rechtsverkehr
BGH: § 130d ZPO – Zur Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit
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Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten ändert sich zum 01.01.2018 auch § 174 ZPO (Empfangsbekenntnis).
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Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten sind Urteile und Beschlüsse den Verfahrensbeteiligten nur noch in
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