BGH: Keine Schwärzungen bei Akteneinsicht nach § 42 ZVG

Der BGH hat entschieden, dass im Umfang des Akteneinsichtsrechtes nach § 42 ZVG keine Schwärzungen von personenbezogenen Daten zulässig sind und die überlassenen Daten nicht öffentlich verbreitet oder Dritten zu verfahrensfremden Zwecken überlassen werden dürfen:

ZVG § 42; DSGVO Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e

In Zwangsversteigerungsverfahren gestattet § 42 ZVG jedem die Einsicht in die dort genannten Bestandteile der Verfahrensakte, ohne dass die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten zuvor unkenntlich zu machen (zu „schwärzen“) sind.

ZPO § 299 Abs. 4 Satz 2, § 869; ZVG § 42

Personen, die in Zwangsversteigerungsverfahren Akteneinsicht nehmen, dürfen die ihnen überlassenen Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen.

BGH, Beschluss vom 21. Mai 2026 – V ZB 90/25