Einleitung
Nachfolgend ein paar Arbeitshilfen für das Gericht. Es handelt sich um Musterschreiben. Die hier eingestellten Schreiben enthalten teilweise mehrere Alternativen, können naturgemäß aber nicht jeden Sachverhalt abdecken. Sie sind nur als Beispiele/Anregung gedacht und spiegeln auch nur meine Erfahrung wieder ohne Allgemeingültigkeit zu beanspruchen.
Anschreiben des Gerichts an Gläubiger vor Bestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
die/der an diesem Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligte (§ 9 ZVG), nämlich
XY , geboren am 00.00.0000
letzte bekannte Adresse:
– beteiligt als Schuldner/in –
– beteiligt als Berechtigte(r) des Rechts Abt. II/III Nr. –
ist unbekannten Aufenthalts; Zustellungen können daher nicht an sie/ihn bewirkt werden. Der Aufenthalt der/des Schuldnerin/Schuldners ist unbekannt. Laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes vom 00.00.0000 ist die/der Schuldner/in abgemeldet.
Es muss, um das Verfahren durchführen zu können, ein Zustellungsvertreter nach § 6 ZVG bestellt werden. Dieser hat Anspruch auf eine Vergütung und auf Ersatz seiner Auslagen gegenüber dem Vertretenen.
Erfahrungsgemäß gelingt es dem Zustellungsvertreter nicht, seinen Anspruch zu verwirklichen. Das Interesse an der Übernahme einer Zustellungsvertretung besteht deshalb nur dann, wenn der Vertreter damit rechnen kann, dass ihm sein Anspruch (z.Zt. bis …,- € ggf. zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen) durch den Gläubiger durch Zahlung gewährt wird.
In diesem Fall sieht das Vollstreckungsgericht die Vergütung nebst Auslagen als Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung (§ 10 Abs. 2 ZVG) an.
Sie werden gebeten, Ihr Einverständnis zur Übernahme der Kosten eines vom Gericht ausgewählten Zustellungsvertreters zu erklären.
Alternativ können Sie mir auch eine geschäftsfähige, natürliche Person benennen, die bereit ist, das Amt des Zustellungsvertreters ohne Kostenerstattung zu übernehmen. In diesem Fall fügen Sie bitte die entsprechende Einverständniserklärung dieser Person mit zustellungsfähiger Anschrift bei.
Bestellung mit öffentlicher Zustellung
In der Sache
betreffend die Zwangsversteigerung …
wird
1. Herr Kai Siegfried
zum Zustellungsvertreter gemäß § 6 ZVG für
Herrn XY, geboren am 00.00.0000
letzte bekannte Adresse:
– beteiligt als Eigentümer –
– beteiligt als Berechtigter des Rechts Abt.II Nr. –
– beteiligt als Gläubiger des Rechts Abt.III Nr. –
– beteiligt als Miteigentümer Abteilung I Nr. –
bestellt und
2. die öffentliche Zustellung des Anordnungsbeschlusses, der Belehrung gem. §§ 30a-d ZVG und der Kopie des Antrages vom
00.00.0000 bewilligt.
Gründe:
Der Aufenthalt von XY ist unbekannt und konnte auch über das Einwohnermeldeamt nicht ermittelt werden. Daher war für ihn ein Zustellungsvertreter zu bestellen.
Die Aufgaben eines Zustellungsvertreters ergeben sich aus den §§ 6 und 7 ZVG.
Wegen § 8 ZVG muss für einen Anordnungsbeschluss eine öffentliche Zustellung erfolgen. Eine Zustellung an den Zustellungsvertreter ist insoweit ausgeschlossen.
Die Schriftstücke gelten als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Durch diese öffentliche Zustellung können Fristen in Lauf gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste eintreten können.
Die in diesem Beschluss genannten Schriftstücke können auf der Geschäftsstelle Zimmer 0000 im Gebäude Undsoweiterstraße 000 in Sowiesostadt eingesehen werden. Die Schriftstücke liegen dort aus.
Die Zustellungsvertretung beinhaltet lediglich die Berechtigung und Verpflichtung zur Entgegennahme von verfahrensgestaltenden Beschlüssen und Schriftstücken des Zwangsversteigerungsgerichts.
Sie wirkt ausschließlich gegenüber dem Versteigerungsgericht, nicht gegenüber anderen Behörden oder Gläubigern.
Außerhalb des Versteigerungsverfahrens ist der Zustellungsvertreter nicht zur Entgegennahme von Schriftstücken legitimiert.
Hinweis für die Gläubigerin:
Nach dem Gesetz wäre allein der Vertretene zahlungspflichtig (§7 II, 2 ZVG). Erfahrungsgemäß gelingt es dem Zustellungsvertreter nicht, seinen Anspruch zu verwirklichen.
Das Interesse an der Übernahme einer Zustellungsvertretung besteht deshalb nur dann, wenn der Vertreter damit rechnen kann, dass ihm sein Anspruch (z.Zt. bis …,- €; ggf. zzgl. Auslagen und MwSt.) zu gegebener Zeit durch den Gläubiger durch Zahlung gewährt wird. In diesem Fall sieht das Vollstreckungsgericht die Vergütung nebst Auslagen als Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung (§ 10 Abs. 2 ZVG) an.
Vergütungsbeschluss
In der Sache
betreffend die Zwangsversteigerung …
wird dem für XY bestellten Zustellungsvertreter
Kai Siegfried
für seine Tätigkeit eine Vergütung festgesetzt von
XX,– EUR zzgl. XX EUR Auslagen.
Hinsichtlich der Tätigkeit des Zustellungsvertreters wird auf den Bericht vom 00.00.0000 Bezug genommen. Die festgesetzte Vergütung ist angemessen (§ 7 II, III ZVG) und die Auslagen wurden nachgewiesen.
Nach dem Gesetz wäre der Vertretene zahlungspflichtig. Erfahrungsgemäß gelingt es dem Zustellungsvertreter nicht, seinen Anspruch zu verwirklichen. Das Interesse an der Übernahme einer Zustellungsvertretung besteht deshalb nur dann, wenn der Vertreter damit rechnen kann, dass ihm sein Anspruch durch den Gläubiger durch Zahlung gewährt wird. In diesem Fall sieht das Vollstreckungsgericht die Vergütung nebst Auslagen als Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung (§ 10 Abs. 2 ZVG) an.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist, sofern der Beschwerdewert von 200,00 Euro überschritten wird, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht XY (Adresse) oder Landgericht XY (Adresse) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Die Beschwerdeschrift ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Dieser Beschluss ist, sofern der Beschwerdewert von 200,00 Euro nicht überschritten wird, mit der sofortigen Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Absatz 2 des Rechtspflegergesetzes anfechtbar. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses beim Amtsgericht XY (Adresse) einzulegen. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts XY. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Die Erinnerungsschrift ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.