Die unrichtige Angabe des Aktenzeichens im Übertragungsprotokoll ist für den wirksamen Eingang des elektronischen Schriftstücks unerheblich, sofern auf Grund sonstiger, innerhalb der Frist erkennbarer Umstände für Gericht und Prozessgegner zweifelsfrei feststeht, welchem Verfahren das Schriftstück zuzuordnen ist. Dies war vorliegend der Fall, weil das Rubrum der Berufungsbegründungsschrift das korrekte Aktenzeichen und die Namen der Parteien des Rechtsstreits enthielt.
BGH, 27.01.2026, XI ZB 2/25, siehe auch Elzer, FD-ZVR 2026, 803078
