BGH: § 130d ZPO und der Insolvenzverwalter

ZPO § 130d Satz 1; InsO § 4 Satz 1

Ein anwaltlicher Insolvenzverwalter ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel im Insolvenzverfahren einlegt.

BGH, Beschluss vom 24.11.2022 – IX ZB 11/22

Die Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf ein vom Insolvenzverwalter eingelegtes Rechtsmittel im Insolvenzverfahren. Ob die Form des § 130d Satz 1 ZPO für jegliche Schriftsätze des anwaltlichen Insolvenzverwalters, also insbesondere auch für bloße Mitteilungen oder Berichte an das Gericht, einzuhalten ist, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen. Dennoch sind die dazu angestellten Überlegungen lesenswert.