Meerhoff, Zwangsversteigerungsverfahren ohne Schuldner, ZfIR 2015, 704
WeiterlesenKategorie: Vertretung § 779 ZPO
§ 779 II ZPO: Keine ausdrückliche Amtsannahme erforderlich
Das Gericht stellte den Zuschlagsbeschluss an den für die unbekannten Erben bestellten einstweiligen besonderen Vertreter nach § 779 II ZPO
WeiterlesenNachlassinsolvenz: Untergehende § 779 II-Vertretung
Nach der bekannten Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 23.09.2009, V ZB 60/09) endet das Amts des einstweiligen besonderen Vertreters erst
WeiterlesenWiedereinsetzung für Erben bei Vertretung gem. § 779 II ZPO?
Über die Entscheidung des BGH, nach der das Amt des einstweiligen besonderen Vertreter für die unbekannten Erben gem. § 779
WeiterlesenLiteraturhinweis zu BGH, V ZB 60/09 (Aufhebung Vertreteramt § 779 II ZPO)
Zu der BGH-Entscheidung, wonach das Vertreteramt erst mit förmlicher Aufhebung durch das Vollstreckungsgericht endet, gibt es zustimmende Anmerkungen von Musielak
WeiterlesenVertreterbestellung nach § 779 II ZPO endet (erst) mit Aufhebung
Das Vollstreckungsgericht muss die Bestellung des einstweiligen besonderen Vertreters durch Beschluss aufheben, wenn ihm Umstände bekannt werden, welche die Voraussetzungen
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