Eine ergänzende/abgrenzende Entscheidung des BGH zu der Frage, wie mit einer überobligatorischen Einsichtnahme des Rechtspflegers in das Handelsregister umzugehen ist:
a) Verschafft sich der den Versteigerungstermin leitende Rechtspfleger durch eine überobligatorische Einsichtnahme in das elektronisch geführte Handelsregister positive Kenntnis von der Vertretungsmacht eines Bieters, ist diese offenkundig i.S.v. § 71 Abs. 2 ZVG (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 11. Juni 2026 – V ZB 81/25, juris).
b) Wird der Bieter zu einer umfassenden Vertretung und zur Abgabe aller Erklärungen in dem Zwangsversteigerungsverfahren bevollmächtigt, berechtigt die Bietvollmacht im Regelfall dazu, Gebote nicht nur für den Vollmachtgeber persönlich (hier: Geschäftsführer einer GmbH), sondern auch für von diesem vertretene Dritte (hier: GmbH) abzugeben.
BGH, Beschluss vom 17. Juni 2026 – V ZB 59/25
