ZPO § 139 Die zivilprozessuale Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO gilt auch im Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz. Sie erfordert aber
WeiterlesenMonat: November 2013
BayVerfGH: Erteilung vollstreckbarer Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses und Kosten der Vollstreckung dieses Beschlusses
Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses in einem Zwangsversteigerungsverfahren (Vf. 4-VI-13) sowie den
WeiterlesenTerminsbestimmung nach unrichtiger, aber unangefochtener Zwischenentscheidung
BGH, Beschluss vom 04.09.2013, V ZA 27/13 Aus Rdnr. 6: „Hat nämlich das Vollstreckungsgericht den Zuschlag im ersten Termin nach
WeiterlesenAnfechtung eines vorrangigen Rechts und die Nichtaufnahme in das geringste Gebot
ZVG § 59 Abs. 1; AnfG § 11 Abs. 1 Ist ein Anfechtungsgegner verurteilt worden, von seinem Recht an einem
WeiterlesenZustimmungserfordernis des Erbbaurechtsausgebers zur Veräußerung eines durch Zwangsversteigerung erworbenen Erbbaurechts
Zum Zustimmungserfordernis des Erbbaurechtsausgebers zur Veräußerung eines durch Zwangsversteigerung erworbenen Erbbaurechts, wenn die Erbbauzinsreallast wegen eines Rangrücktritts in der Versteigerung
WeiterlesenLiteraturhinweis – Neues zum Europäischen Zustellungsrecht
Literaturhinweis zu EuGH zur Zustellung per Zustellungsfiktion: Strasser, Neues zum Europäischen Zustellungsrecht (zugleich Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 19.12.2012
WeiterlesenHaftung des Gutachters für ein unrichtiges Verkehrswertgutachten
BGB § 839a Abs. 1; ZVG § 74a Abs. 5 Satz 1 a) Bei der Haftung des Sachverständigen für ein
WeiterlesenErlösüberschuss nach Aufhebung der Zwangsverwaltung
ZVG §§ 152, 155, 161; BGB §§ 1123, 1124 Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, erlöschen die Rechte von Grundpfandgläubigern an
WeiterlesenKlauselerteilung und Nachweisverzicht bei Vollstreckung (nur) wegen Grundschuldzinsen
Erfolgt die Vollstreckung ausschließlich wegen der Grundschuldzinsen, bedarf es insoweit hinsichtlich der Klauselerteilung keiner weiteren Voraussetzungen. Da die Fälligkeitsvoraussetzungen der
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