Entscheidungsanmerkung veröffentlicht! (ZfIR 2026, 266; zu BGH V ZB 41/25 – Vorkaufsrecht bei Aneignungsrecht)

Es ist eine weitere Anmerkung von mir in der ZfIR erschienen!

Dieses Mal bespreche ich BGH, Beschluss vom 19.02.2026 – V ZB 41/25, wonach der Abschluss eines Kaufvertrags über ein bei einem herrenlosen Grundstück bestehendes Aneignungsrecht des Landesfiskus aus § 928 Abs. 2 Satz 1 BGB die Gemeinde nicht zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24 f. BauGB berechtigt. Das Grundbuchamt darf daher eine aufgrund einer Aneignungserklärung beantragte Eigentumseintragung nicht von der Vorlage eines Zeugnisses über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des gemeindlichen Vorkaufsrechts i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 2, 3 BauGB abhängig machen.

Der BGH stellt u.a. darauf ab, dass es bei der Abtretung des Aneignungsrechts nicht um einen Grundstückskauf, sondern um einen Rechtskauf handelt und die BGH-Rechtsprechung für „kreative“ Umgehungsgeschäfte hier nicht anwendbar ist.

In meiner zustimmenden Anmerkung fasse ich die wesentlichen Erwägungen des BGH zusammen, ordne die Entscheidung in die Systematik der herrenlosen Grundstücke ein (allgemein hierzu: Holthaus/Siegfried ZfIR 2026, 97) und gebe Hinweise für die Anforderungen an die grundbuchamtliche Prüfung bei gemeindlichen Vorkaufsrechten. Abschließend gebe ich noch einen Hinweis auf eine geplante Erweiterung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes u.a. auf Share-Deals, also auf den Verkauf von Gesellschaftsanteilen an einer Gesellschaft.

https://www.zfir-online.de/heft-6-2026/zfir-2026-266-keine-ausuebung-des-gemeindlichen-vorkaufsrechts-bei-kauf-eines-aneignungsrechts-herrenloses-grundstueck