BGH: Elektronisches Dokument im Word-Format

Elektronische Dokumente müssen im Dateiformat PDF übermittelt werden (§§ 2 ERVV) und zur Bearbeitung und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein (§ 130a Absatz 2 ZPO).

Der BGH, 19.10.2022, 1 StR 262/22 hat zu der an § 130a ZPO angelehnten Vorschrift des § 32a StPO entschieden, dass über das besondere elektronische Anwaltspostfach im Dateiformat DOCX (Word-Dokument) statt PDF eingereichte Schriftstücke dennoch nicht formunwirksam sind. Eine Formunwirksamkeit soll nur dann eintreten, wenn der Verstoß dazu führt, dass im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist. Demgegenüber führten rein formale Verstöße gegen die ERVV dann nicht zur Formunwirksamkeit des Eingangs, wenn das Gericht das elektronische Dokument gleichwohl bearbeiten kann.