BGH: Berechtigter des Rückgewährsanspruch kein Beteiligter nach § 9 Nr. 2 ZVG

Der BGH (Beschluss vom 23. April 2026 – V ZB 47/25) hat entschieden, dass der Zessionar des Anspruchs auf Rückgewähr einer Grundschuld nicht Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens im Sinne des § 9 Nr. 2 ZVG ist.

In einem Zwangsversteigerungsverfahren hatten die Schuldner etwaige Rückgewähransprüche hinsichtlich einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld an einen Dritten abgetreten, der sodann als Zessionar diese Abtretung zum Verfahren anmeldete. Die von dem Zessionar eingelegte Zuschlagsbeschwerde wurde nach Ansicht des BGH zurecht als unzulässig verworfen, da der Zessionar eines Rückgewährsanspruch nicht Beteiligter im Sinne des § 9 Nr. 2 ZVG sei. § 9 ZVG regele die Beteiligtenstellung abschließend. Der Anspruch auf Rückgewähr erfülle die Voraussetzungen des § 9 Nr. ZVG nicht. Es handele sich weder um ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht, noch um ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht und begründe auch kein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück.