BGH: § 130d ZPO – Zur Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit

ZPO § 130 d Satz 2 und 3; FamFG § 14 b Abs. 1 Satz 2 und 3

a) Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss.

b) Eine nachgeholte Glaubhaftmachung dreieinhalb Wochen nach der Ersatzeinreichung ist nicht unverzüglich erfolgt.

BGH, 21.09.2022, XII ZB 264/22 (NJW 2022, 3647)