Empfangsbekenntnis: Ab 01.01.2018 verpflichtender elektronischer Empfang

Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten ändert sich zum 01.01.2018 auch § 174 ZPO (Empfangsbekenntnis). Die Absätze 3 und 4 lauten dann:

(3) An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden. Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben. Das Dokument ist auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 zu übermitteln und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Die in Absatz 1 Genannten haben einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen.

(4) Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden. Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen.

Die Gesetzesbegründung, Seite 28, führt hierzu aus:

Der neue Absatz 3 Satz 3 schafft die Voraussetzungen, dass über die sichere Kommunikationsinfrastruktur gemäß § 130a Absatz 4 (vgl. Artikel 1 Nummer 2) auch gerichtliche Doku- mente zugestellt werden können. Die Dokumente sind gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Der Adressatenkreis besteht wie bisher aus den Personen, bei denen nach § 174 Absatz 1 von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegan- gen werden kann und die gemäß Absatz 3 Satz 4 – wie schon nach geltendem Recht – verpflichtet sind, eine für die sichere elektronische Kommunikation mit den Gerichten geeignete Einrichtung vorzuhalten, sowie aus den Verfahrensbeteiligten, die der Übermittlung auf diesem Wege zugestimmt haben. Zum Nachweis der Zustellung ist es erforderlich, dass der Eingang des Dokuments in der Empfangseinrichtung des Adressaten automatisch bestätigt wird, ohne dass dieser den Versand oder den Inhalt der Bestätigung beeinflussen kann. Das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) und die De-Mail-Infrastruktur (vgl. § 5 Absatz 8 des De-Mail-Gesetzes) sehen die Möglichkeit vor, dass der Ab- sender beim Versand der Nachricht eine solche Eingangsbestätigung anfordert. Von dieser Möglichkeit haben die Gerichte Gebrauch zu machen. Die Eingangsbestätigung wird auch dem Empfänger der Nachricht übermittelt (vgl. § 5 Ab- satz 8 Satz 6 des De-Mail-Gesetzes). Beim Einsatz sonstiger Übermittlungswege im Sinne des § 130a Absatz 4 Nummer 3 – neu – sind diese Möglichkeiten ebenfalls sicherzustellen.

Der neue Absatz 3 Satz 4 stellt klar, dass Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater oder sonstige Per- sonen, bei denen aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für ge- richtliche Zustellungen einen sicheren Zugang eröffnen müssen. Sie müssen also als De-Mail-Nutzer, EGVP-Postfachinhaber oder als Teilnehmer eines anderen sicheren Übermittlungswegs registriert und für das Gericht über diesen Weg erreichbar sein. Rechtsanwälte sind über das elektronische Anwaltspostfach gemäß § 31a BRAO-E (vgl. Artikel 7 des Entwurfs) generell für gerichtliche Zustellungen erreichbar. Entsprechende Einrichtungen existieren für No- tare. Andere professionelle Verfahrensbeteiligte müssen dem Gericht zu Beginn des Verfahrens oder vorab generell unaufgefordert die elektronische Postfachadresse für zumindest einen Übermittlungsweg übermitteln, falls sie dem Gericht nicht bereits bekannt ist.