BGH – Akteneinsichtsgesuch rechtfertigt keine Terminsaufhebung

Das Rechtsbeschwerdegericht kann ein Zwangsversteigerungsverfahren nicht bis zur Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch (§ 42 ZVG) einstweilen einstellen. Das Verfahren werde allein im Interesse der Beteiligten durchgeführt. Dritte könnten daher aus eigenem Recht nicht verlangen, ein laufendes Verfahren einzustellen oder einen bestimmten Versteigerungstermin zu verlegen oder zu vertagen, um ihnen die Abgabe von Geboten zu ermöglichen. 

Die alternativ beantragte beantragte vorläufige Gewährung von Einsicht in die ungeschwärzten Akten sei ebenfalls nicht möglich, da sie die Hauptsache vorweg nehmen würde und dies nur unter engen Ausnahmen zulässig sei. Die Bietinteressentin sei durch die Verweigerung der ungeschwärzten Akteneinsicht nicht gehindert, an einem Versteigerungstermin teilzunehmen und auf das Versteigerungsobjekt zu bieten. Die eingeschränkte Akteneinsicht – insbesondere in das nach § 74a Abs. 5 ZVG eingeholte Wertgutachten – und die eingangs des Versteigerungstermins gemäß § 66 Abs. 1 ZVG bekannt gegebenen Angaben verschafften ihr bereits wesentliche Informationen für eine Bietentscheidung.

BGH, 16.04.2026, V ZB 31/26

BGH, 16.04.2026, V ZB 31/26