Herrenlose Grundstücke begegnen mir beruflich immer mal wieder und haben sich für mich grundbuchrechtlich (und nebenberuflich gelegentlich als Vertreter für herrenlose Grundstücke, § 787 ZPO) zu einem interessanten rechtlichen Gegenstand entwickelt. Das es dafür aber auch ein Straßenschild gibt, hat mich dann doch überrascht.
Immer wieder gibt es Zeitungsberichte darüber, dass die (unter bestimmten rechtlichen Umständen mögliche) Aneignung herrenloser Grundstücke (oft Anwohnerstraßen) zu Unruhe bei den Anwohnerinnen und Anwohnern führt.
