Die Ablage von Briefen auf die im Vorflur des Hauses befindliche Truhe stellt eine Zustellung in einer “ähnlichen Vorrichtung” im Sinne von § 180 S. 1 ZPO dar, wenn diese Art der Postzustellung seit jeher so praktiziert wird.
LG Lübeck, 18.12.2025, 15 O 191/24
