BGH zu den Ermittlungen vor Bestellung eines Zustellungsvertreters

ZVG § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 43 Abs. 2, § 83 Nr. 1; ZPO § 185 

a) Die Zustellung von Schriftstücken im Zwangsversteigerungsverfahren an einen zu Unrecht bestellten Zustellungsvertreter ist unwirksam. 

b) Das Vollstreckungsgericht darf im Regelfall von einem unbekannten Aufenthalt des Zustelladressaten ausgehen und einen Zustellungsvertreter bestellen, wenn Zustellungen an die aus den Akten bekannten Adressen gescheitert und auch Anfragen an das Einwohnermeldeamt und die Gläubiger ergebnislos verlaufen sind. Dass der Aufenthalt objektiv unbekannt ist, ist nicht erforderlich. Weitere Nachforschungen sind, anders als bei einer öffentlichen Zustellung bei unbekanntem Aufenthalt nach § 185 Nr. 1 ZPO, nicht geboten. 

c) Lagen danach die Voraussetzungen für die Bestellung eines Zustellungsvertreters vor, ist die Zustellung an ihn auch dann wirksam, wenn sich der Zustelladressat tatsächlich unter der Zustellanschrift aufhält. 

BGH, Beschluss vom 26. Juni 2025, V ZB 64/24