BGH: „Sofortiges“ Verlangen nach Sicherheitsleistung – Aufruf aller wirksamen Gebote

ZVG § 67 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 1 Satz 2

Ein Antrag auf Sicherheitsleistung ist nur dann sofort gestellt, wenn er von dem Beteiligten unmittelbar nach Abgabe und Protokollierung des Gebots angebracht wird. Dies gilt nicht nur bei einem Übergebot, sondern auch bei dem ersten Gebot.

ZVG § 72 Abs. 2, § 73 Abs. 1 Satz 2, § 83 Nr. 7

Bleiben in einem Versteigerungstermin zwei Gebote wirksam, weil der Zurückweisung des höheren Gebots sofort widersprochen worden ist, liegt eine hinreichende Aufforderung zur Abgabe weiterer Gebote im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG nur vor, wenn das Vollstreckungsgericht bei der Aufforderung darauf hinweist, dass beide Gebote für den Zuschlag in Betracht kommen. Fehlt es hieran, ist der Zuschlag nach § 83 Nr. 7 ZVG zu versagen.

BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – V ZB 70/24