Dem reinen Erwerbsinteressenten, der kein verbindliches Gebot abgegeben hat oder konkret abgeben wollte, sondern nur Verfahrensanträge stellt, steht nicht das Recht zu, den Zuschlag anzufechten.
LG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2025, 328 T 50/25
Aus den Gründen:
Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Die Beschwerde ist zwar nicht verfristet. Die Beschwerdeschrift ist unabhängig von einer behaupteten fehlenden Verkündung rechtzeitig erhoben worden. Allerdings ist die Beschwerdeführerin keine gemäß § 97 ZVG beschwerdeberechtigte Person. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts kann Bezug genommen werden. Beschwerdeberechtigt sind danach die Beteiligten gemäß § 9 ZVG, der Schuldner, die Gläubiger, zur Zahlung verpflichtete Dritte und Bieter.
Ausweislich der Beschwerdebegründungen vom 27.11. und 9.12.2025 kommt eine Berechtigung nur aufgrund der Stellung als Beteiligter gemäß § 9 ZVG oder als Bieter in Betracht. Beides ist die Beschwerdeführerin nicht.
Soweit sie immer wieder auf § 9 Nr. 6 ZVG abstellt, hat das Amtsgericht schon zutreffend darauf
hingewiesen, dass diese Vorschrift nicht existiert. § 9 ZVG hat nur zwei Nummern. Die dort geregelten Beteiligtenstellungen liegen erkennbar nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist auch keine Bieterin. Das behauptet sie schon selbst nicht. Sie wollte ausweislich des Protokolls und der Beschwerdeschriften allein als „Erwerbsinteressentin“ Verfahrensanträge stellen. Herr … hat weder im fremden Namen noch im eigenen Namen tatsächlich ein Gebot abgegeben oder den konkreten Wunsch geäußert, ein verbindliches Gebot abgegeben zu wollen. Das bestätigt auch der weitere Vortrag zu der Verfahrensvollmacht in Abgrenzung zu einer Bietervollmacht. Dem reinen Erwerbsinteressenten, der kein verbindliches Gebot abgegeben hat oder konkret abgeben wollte, sondern nur Verfahrensanträge stellt, steht nicht das Recht zu, den Zuschlag anzufechten.
Das Beschwerdegericht sieht deshalb davon ab, auf die weiteren Beschwerdegründe einzugehen.
