Die zur Eintragung einer Auflassungsvormerkung erklärte Bewilligung kann nicht mehr verwendet werden, wenn der Erklärende im Zeitpunkt der Eintragung das Eigentum an dem Grundstück wirksam aufgegeben hat und damit nicht mehr bewilligungsberechtigt gewesen ist.
Auch bei einem herrenlosen Grundstück ist zur Eintragung einer Auflassungsvormerkung eine Bewilligung erforderlich, die vom Landesfiskus als Aneignungsberechtigten zu erklären ist.
OLG Düsseldorf, 27.08.2024, 3 Wx 111/24, NJW-RR 2025, 274