§ 69 ZVG soll an die Rechtslage bei Schecks angepasst werden

Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung sieht u.a eine Anpassung des § 69 Absatz 2 ZVG (Sicherheitsleistung durch Schecks) vor. Die Änderung dient der Anpassung an die aktuelle Rechtslage und der sprachlichen Neufasung. Neben der Bundesbank sollen zur Ausstellung des Schecks künftig ausschließlich die Kreditinstitute berechtigt sein, die in dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführten Institutsregister verzeichnet sind.