Meine allererste Entscheidungsanmerkung ist veröffentlicht! (ZfIR 2025, 418; zu BGH V ZB 63/23)

Meine allererste Entscheidungsanmerkung ist veröffentlicht!

Besprochen habe ich BGH, Beschl. v. 20.03.2025 – V ZB 63/23. Darin geht es um das große Antragsrecht für die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks durch den Miterben eines Miteigentumsanteils und um das Betreiben der Teilungsversteigerung allein durch den Pfändungsschuldner eines gepfändeten Erbteils.

Die Entscheidung wurde nun in der ZfIR 2025, 418 mit einer Anmerkung von mir veröffentlicht. Darin begrüße ich die BGH-Entscheidung, weil sie (wenngleich wenig überraschend) die durch die Anerkennung des großen Antragsrechtes bestehende Wahlmöglichkeit für den Antragsteller bestätigt. Spannender erscheinen mir die Ausführungen zur Abgrenzung zwischen den Rechten des Pfändungsschuldners und des Pfändungsgläubigers. Der BGH orientiert sich dabei richtigerweise an dem Grundsatz, dass die Rechte des Pfändungsschuldners nur so weit beschnitten werden dürfen, wie es zur Durchsetzung des Pfändungspfandrechts unbedingt erforderlich ist.

Weiter gehe ich der Frage nach, wie wohl zu entscheiden gewesen wäre, wenn zu dem Nachlass nicht nur ein Miteigentumsanteil, sondern das ganze Grundstücke gehört hätte. Diese Frage hat der BGH ausdrücklich offen gelassen.

Zudem gebe ich einige praktische Hinweise, insbesondere in welchen Konstellationen das große bzw. das kleine Antragsrecht typischerweise zum Tragen kommt. Zudem mache ich deutlich, dass die Teilungsversteigerung ggf. nur ein Zwischenschritt zu einer tatsächlichen Auseinandersetzung zwischen den bisherigen Eigentümern ist.

Link zum Beitrag:

https://www.zfir-online.de/heft-9-2025/zfir-2025-418-grosses-antragsrecht-zur-teilungsversteigerung-gesamtes-grundstueck-des-miterben-eines-nur-miteigentumsanteilsbetreiben/