Das OLG Düsseldorf hat sich mit der Frage beschäftigt, welche Anforderungen bei einer gerichtsbekannten allgemeinen Störung des elektronischen Rechtsverkehrs an eine Ersatzeinreichung nach § 130d Satz 3 ZPO zu stellen sind. Es hat entschieden, dass eine Ersatzeinreichung auch bei einer allgemeinen Störung als solche erkennbar sein muss und die Glaubhaft- und Darlegungsanforderungen nicht auf null reduziert sind. Vorliegend wurde der fristgebundene Schriftsatz ohne Hinweis auf einen beA-Ausfall an das Gericht gefaxt. Dieser wurde erst im späteren Verlauf als Grund für die Ersatzeinreichung genannt.
Das OLG hat zusammenfassend entschieden:
Die Glaubhaftmachung einer technischen Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung nach § 130d S. 3 ZPO hat möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen. Eine unverzügliche Nachholung kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerkt und ihm daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise einzureichenden Schriftsatz verbleibt.
Eine von der Justizverwaltung herausgegebene Störungsmeldung oder eine zB auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer verfügbare Information über eine Störung mag die Anforderungen an die nach § 130d S. 3 ZPO erforderliche Glaubhaftmachung einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument reduzieren und ggf. auch dazu führen, dass die vom Einreicher geschilderte Störung als gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 291 ZPO) angesehen werden kann. Dies entbindet den Einreicher aber nicht von der Pflicht, gleichzeitig mit der Übermittlung des Schriftsatzes in Papierform oder per Telefax, jedenfalls aber noch am gleichen Tag, bzw. gegebenenfalls unverzüglich danach darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Störung ursächlich für die Ersatzeinreichung war, also nicht etwa nur zufällig mit der aus anderen Gründen erfolgten Übermittlung per Telefax zeitlich zusammenfiel (Anschluss an OLG Hamm NJOZ 2023, 1582).
OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.04.2024, 2 U 59/23 (NJOZ 2025, 456)