Erbteilserwerber als nunmehriger Antragsteller keine selbstständig anfechtbare Zwischenentscheidung

ZVG § 95, § 180 Abs. 1; ZPO § 793

Darin, dass das Vollstreckungsgericht in einem auf Antrag eines Miterben angeordneten Teilungsversteigerungsverfahren nach der Veräußerung des Erbteils den Erbteilserwerber als Antragsteller führt, liegt keine gemäß § 793 ZPO i.V.m. § 180 Abs. 1, § 95 ZVG selbständig anfechtbare Zwischenentscheidung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – V ZB 77/23, juris Rn. 9).

BGH, Beschluss vom 20. März 2025 – V ZB 58/23