Räumungsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss: Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Besitzrechtes im Klauselerteilungsverfahren
LG Hamburg, 19.02.2026, 328 T 12/26
LG Hamburg, 19.02.2026, 328 T 12/26
LG Hamburg, 19.02.2026, 328 T 12/26
Aus den Gründen:
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Beschluss vom 18.12.2024 – VII ZB 30/23, NJW-RR.2025, 253) können im Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724ff. ZPO für ein gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG zu berücksichtigendes Besitzrecht eines Dritten nur solche Umstände Berücksichtigung finden, nach denen dieses Besitzrecht für das Klauselerteilungsorgan ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar, also evident ist. Das bedeutete, dass die Berücksichtigung eines Besitzrechts nur in Betracht kommt, wenn sein (Fort-)Bestand zum Zuschlagszeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung der beantragten Klausel als evident zugrunde gelegt werden kann. Allein die Vorlage eines Mietvertrags unter Eheleuten reicht für die Annahme eines evidenten Besitzrechts im Fall der Versteigerung nicht aus. Vielmehr hat der Mieter weiter darzutun und mit geeigneten Unterlagen, beispielsweise durch Vorlage von Kontoauszügen über Mietzahlungen, zu belegen, dass der Vermieter ihm in Erfüllung der hierdurch übernommenen Verpflichtung gern. § 535 Abs. 1 BGB vor Zuschlag den Gebrauch überlassen hat und dieses Mietverhältnis tatsächlich (fort)besteht (BGH a.a.O. Rn. 19).
Daran fehlt es bisher. Die äußeren Rahmenbedingungen, wie z.B. die fehlende Vorlage des Originalmietvertrages durch die potentielle Mieterin, deren Eigenschaft als Ehefrau des Schuldners, der Zeitpunkt des Abschlusses des möglichen Mietvertrages und das offenbar erst kurz vor der Räumung angebrachte Klingelschild, lassen den wirksamen Abschluss eines Mietvertrages derzeit als nicht evident erscheinen. Das Amtsgericht durfte ohne weiteren Sachvortrag der Mieterin die Klauselerteilung bei dieser Sachlage nicht ablehnen. Die Mieterin ist zu beteiligen. Sie hat die Möglichkeit, entsprechend der oben aufgeführten BGH-Rechtsprechung, Umstände vorzutragen und zu belegen, die eine Evidenzprüfung im ihrem Sinne ermöglichen. Sollte letzteres ausbleiben, wäre die Klausel wie beantragt zu erteilen.
