Zum Notwegerecht bei mehreren möglichen Wegen und bei einem ehemals herrenlosen Grundstücke

Bei einer Mehrheit von denkbaren Notwegen iSv § 917 BGB wird den Berechtigten nicht das Recht eingeräumt, einen für sie bequemen Wegverlauf zu wählen. Das Notwegerecht entsteht in seiner konkreten gesetzlichen Ausgestaltung mit dem Vorliegen von dessen Voraussetzungen. Im Rahmen der Ausübung eines Notwegerechts ist der Verlauf zu wählen, der für den Duldungspflichtigen die geringstmögliche Belastung darstellt.

Einem Notwegerecht bei einem ehemals herrenlosen Grundstück steht nicht entgegen, dass die Notwegeberechtigten sich das Grundstück nicht selbst angeeignet haben. 

OLG Schleswig, Urt. v. 30.9.2021, 11 U 18/21 (nachfolgend Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: BGH, 22.09.2022, V ZR 218/21)