Teilungsversteigerung und der Wille auf Gesamtauseinandersetzung

Der Betrieb der Teilungsversteigerung steht gemäß §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB grundsätzlich jedem Miterben zu und ist nicht von der Zustimmung sonstiger Miterben abhängig.

Beantragt ein Miterbe die Teilungsversteigerung eines Nachlassgrundstückes, so kann und wird im Zweifel darin der Ausdruck seines Willens zu finden sein, die Auseinandersetzung in Ansehung des Gesamtnachlasses zu betreiben. Für eine entgegenstehende Annahme müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, für die die klagende Partei darlegungs- und beweispflichtig ist, sofern sie nicht objektiv ersichtlich sind.

Auch der Umstand, dass die Kosten des Teilungsversteigerungsverfahrens als Auseinandersetzungskosten den Nachlass schmälern, steht der Zulässigkeit der Teilungsversteigerung nicht entgegen. Die Belastung der Erbmasse mit notwendigen Kosten der legitimen Rechtsausübung bietet keinen Anhaltspunkt für ein etwaig treuwidriges Verhalten des Antragstellers bietet, zumal er auch selbst anteilig mit den Kosten belastet wird. 

OLG Jena, 18.12.2025, 6 U 468/25