BGH: Elektronische Übersendung eines Vollstreckungsantrages

Für den elektronisch einzureichenden Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsbehörde nach § 322 Abs. 3 AO, der über das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt worden ist, genügt die einfache Signatur der verantwortenden Person. Eines Dienstsiegels bedarf es nicht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 6. April 2023 – I ZB 84/22, NJW-RR 2023, 906).

BGH, Beschluss vom 28.09.2023, V ZB 16/23, siehe Anm. Touissant, FD-ZVR 2024, 461042

siehe auch BGH: Nochmals: Nur elektronisch übermittelter Vollstreckungsantrag genügt