BGH: Adresse eines Postdienstleisters zur Klageerhebung nicht ausreichend

Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus; die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauftragt ist, reicht hierfür nicht aus.

BGH, 07.07.2023, V ZR 210/22, siehe Anm. Toussaint, FD-ZVR 2023, 460364