BGH: Nochmals: Nur elektronisch übermittelter Vollstreckungsantrag genügt

Für einen über den elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Vollstreckungsantrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) ist erforderlich, dass er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist.

Eine zusätzliche Einreichung in Papierform oder das Versehen mit einem Dienstsiegel sind jedoch nicht erforderlich.

BGH, 27.07.2023, I ZB 78/22, BeckRS 2023, 26675, Anm. Elzer, FD-ZVR 2023, 460740

(siehe auch BGH, 06.04.2023, I ZB 84/22), BGH: Nur elektronisch übermittelter Vollstreckungsantrag genügt)