Voraussetzungen der Bestellung eines Zustellungsvertreters im Zwangsversteigerungsverfahren. Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Beschluß, durch welchen die Vergütung für den Zustellungsvertreter festgesetzt wird.
Landgericht Hamburg, 3. Mai 1900.
In der Zwangsversteigerung des im Grundbuche von St. Georg pag. 2301 auf den Namen von K. E. S. eingetragenen Grundstücks hat die Zivilkammer VIII des Landgerichts Hamburg auf die sofortige Beschwerde der Sterbekasse der C. M. in Hamburg, vertreten durch die Rechtsanwälte S. und Dr. L., gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung für Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 31. März 1900 beschlossen:
Den angefochtenen Beschluß, insoweit dadurch über den Anspruch des Gerichtsschreibergehülfen A. in Hamburg gegen die Beschwerdeführerin aus Vergütung und Auslagenersatz entschieden, ist, aufzuheben und den von dem Gerichtsschreibergehülfen A. erhobenen Anspruch abzuweisen. Gerichtskosten bleiben außer Ansatz. Die der Beschwerdeführerin durch die Beschwerde erwachsenen Kosten sind von dem Gerichtsschreibergehülfen A. zu tragen.
Gründe:
Zu den Beteiligten gehört nach Ausweis der von dem Grundbuchamte dem Vollstreckungsgericht erteilten beglaubigten Abschrift des Grundbuchblattes die „Sterbekasse der C. M.“, für welche auf dem Grundstücke 3000 M. eingetragen sind. Das Vollstreckungsgericht hat mit der Begründung, daß ihm der Wohnort dieser Gläubigerin nicht bekannt sei, für diesen den Gerichtsschreibergehülfen A. zum Zustellungsvertreter bestellt. Der Vertreter hat für Ermittelung und Benachrichtigung der Vertretenen eine Vergütung und Ersatz von 15 Pf. Auslagen gefordert. Durch Beschluß des Amtsgerichts vom 31. März 1900 sind die Auslagen auf den berechneten Betrag, die Vergütung auf 2 M. festgesetzt.
Gegen diesen, am 24. April 1900 zugestellten Beschluß ist am 1. Mai 1900 sofortige Beschwerde eingelegt. Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde hat das Gericht kein Bedenken. Der § 95 Zw.V.G., welcher im Verfahren der Zwangsversteigerung gegen eine vor dem Zuschlage ergehende Entscheidung die Beschwerde nur zuläßt, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft, steht nicht entgegen. Denn derselbe bezieht sich nur aus Vorentscheidungen, welche – ähnlich einem im Prozesse erlassenen Zwischenurteile – die Beschlußfassung über den Zuschlag vorbereiten und deshalb von der gegen die Erteilung oder Versagung des Zuschlags gerichteten Beschwerde mitbetroffen werden, so daß für die Zulassung einer gesonderten Anfechtung derselben kein Bedürfnis besteht, andererseits ihre Anfechtbarkeit leicht zur Verschleppung des Verfahrens mißbraucht werden könnte (vgl. Begr. zum Entw. I S. 237 f., Denkschrift zum Entw. II S. 57 Jäckel Anm. 1 zu § 95).
Hier handelt es sich aber um eine Entscheidung, welche das Rechtsverhältnis zwischen dem Zustellungsvertreter und dem Vertretenen betrifft, ohne Zusammenhang mit der Entscheidung über den Zuschlag ist und nicht einmal zeitlich, wie dieses der § 95 voraussetzt, dem Zuschlage vorauszugehen braucht. Findet aber der § 95 keine Anwendung, so richtet sich die Zulässigkeit der Beschwerde nach den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozeßordnung, da durch die in § 869 derselben aufgenommene Bezugnahme auf das Zwangsversteigerungsgesetz — wie die Einleitung zur Denkschrift ausdrücklich hervorhebt — hat klargestellt werden sollen, daß für dieses nur äußerlich selbständige Gesetz die Vorschriften der Z P.O. in gleicher Weise gelten, wie wenn das Gesetz einen Bestandteil der Z.P.O. selbst bildete. Zur Anwendung kommt deshalb die Vorschrift des § 793 Z.P.O., daß gegen Entscheidungen, welche im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne vorgängige mündliche Verhandlung ergehen können, sofortige Beschwerde stattfindet (vgl. Wolff Anm. 6 zu § 7, Jäckel Anm. 3 zu § 7).
Das Beschwerdegericht ist folglich auch nachzuprüfen in der Lage, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Zustellungsvertreters überhaupt gegeben waren, weil dann, wenn es an diesen Voraussetzungen fehlt, auch ein Anspruch des Vertreters gegen den Vertretenen auf Vergütung und Auslagenersatz sich nicht begründen läßt. Die bloße Tatsache, daß ein Vertreter bestellt ist, reicht dazu nicht aus, vielmehr muß zur Rechtwirksamkeit gegen den Vertretenen hinzukommen, daß jene Bestellung eine gesetzliche Grundlage hatte.
Diese Frage muß aber verneint werden. Nach § 6 Abs. 1 Zw.V.G. hat das Gericht einen Zustellungsvertreter zu bestellen, wenn der Wohnort desjenigen, welchem zugestellt werden soll, dem Gerichte nicht bekannt ist. Der Ausdruck „Wohnort“ ist nicht gleichbedeutend mit dem Ausdruck „Wohnung“, vielmehr werden beide Begriffe, wie überhaupt in den am 1. Januar in Kraft getretenen Reichsgesetzen (vgl. z. B. § 1354 B.G.B., so auch in dem Zwangsversteigerungsgesetze (vgl. § 19 Abs. 2 daselbst) streng von einander geschieden. Der Ausdruck „Wohnort“ bezeichnet die Ortschaft, innerhalb welcher, der Ausdruck „Wohnung“ die in der Ortschaft belogene Örtlichkeit, an welcher eine Person wohnt (vgl. Prot. zum B.G.B. II S. 777 ff.). Die Beschränkung des § 6 auf die Fälle, in denen der Wohnort des Zustellungsempfängers unbekannt ist, hat auch ihren guten Grund. Denn nur in diesen Fällen fehlen für das Gericht die nötigen Anhaltspunkte, um die Adresse desjenigen, welchem zuzustellen ist, zu ermitteln, während dann, wenn zwar der Wohnort bekannt, aber die Wohnung unbekannt ist, die Möglichkeit besteht, insbesondere mit Hülfe der polizeilichen Meldeeinrichtungen die Wohnungen festzustellen. Führen freilich diese Ermittelungen, zu deren Anstellung das Gericht verpflichtet ist, zu keinem Ergebnisse, so darf nunmehr aus dem Umstande, daß eine Wohnung des Zustellungsempfängers an dem angegebenen Wohnorte nicht aufzufinden ist, geschlossen werden, daß es überhaupt ungewiß ist, ob die betreffende Person an diesem Orte noch wohnt, so daß alsdann die Voraussetzungen für die Bestellung eines Zustellungsvertreters gegeben erscheinen. Aber das Gericht darf nicht von vornherein auf die Anstellung von Ermittelungen verzichten, von denen angenommen werden darf, daß sie ohne nennenswerten Zeit- und Kostenaufwand zur Feststellung der Adresse führen werden.
Im vorliegenden Falle war nun allerdings weder in der Abschrift des Grundbuchblattes noch in dem Begleitschreiben des Grundbuchamtes der Wohnort der Beschwerdeführerin angegeben. Gleichwohl konnte das VoIIstreckungsgericht nicht ohne weiteres anzunehmen, daß dieser Wohnort unbekannt sei.
Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, daß in den bisherigen Hypothekenbüchern der Wohnort eingetragener Berechtigter nur in den verhältnismäßig seltenen Fällen vermerkt ist, in welchen er außerhalb Hamburgs belegen ist (vgl. auch § 4 des Gesetzes vom 20. März 1863, betr. den Erwerb von Grundeigentum). Diese Tatsache kann auch dem Vollstreckungsgerichte, bei dem eine Vertrautheit mit den Bucheinrichtungen vorausgesetzt werden darf, nicht verborgen geblieben sein.
Dafür, daß die Beschwerdeführerin ihren Sitz in Hamburg habe, sprach deshalb von vorneherein eine so starke, an Gewißheit grenzende Vermutung, daß nicht davon ausgegangen werden konnte, dieser Sitz sei lediglich deshalb unbekannt, weil er aus dem Grundbuche nicht ersichtlich war. Es darf deshalb angenommen werden, daß das Vollstreckungsgericht schon in dem Unbekanntsein der Wohnung einen genügenden Grund für die Bestellung des Zustellungsvertreters erblickt hat. Alsdann steht aber die Bestellung mit den gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch.
Ob die Frage nach dem Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Zustellungsvertreters auch dann nachzuprüfen sein würde, wenn der Beschluß vom 26. März, durch welchen die Bestellung erfolgt ist, rechtskräftig wäre, braucht nicht untersucht zu werden, weil eine Zustellung dieses Beschlusses überhaupt nicht erfolgt ist, also die Beschwerdefrist noch nicht zu laufen begonnen hat. Ebenso kann unerörtert bleiben, welchen Einfluß der Mangel jener Voraussetzungen aus die Rechtswirksamkeit der an den Vertreter erfolgten Zustellungen hat. Hier handelt es sich nur um den von dem Vertreter erhobenen und von der ersten Instanz als berechtigt anerkannten Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz.
Dieser Anspruch entbehrt aber, weil er eine zu Recht erfolgte Bestellung des Vertreters voraussetzt, der Begründung. Die somit notwendige Zurückweisung des Anspruchs hat die weitere Folge, daß der bestellte Vertreter, der diesen Anspruch unberechtigter Weise gegen die Beschwerdeführerin erhoben hat, als unterliegender Teil die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat. Ob er den Anspruch anderen Personen oder etwa der Staatskasse gegenüber zu erheben berechtigt ist, ist in diesem Verfahren nicht zu untersuchen. Der Umstand, daß der Vertreter durch eine gerichtliche Anordnung zur Geltendmachung des Anspruchs veranlaßt ist, rechtfertigt es, von einer Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (§§ 6, 80 a Z. 1, 80 b G.K.G., §§ 7, 15 des Hamb. Ausf. Ges. zum Zw.V.G.).
Hanseatisches Oberlandesgericht, 6. Juni 1900.
In vorstehender Sache hat der Vierte Zivilsenat des Hanseatischen Oberlaudesgerichts zu Hamburg auf die Beschwerde des Gerichtsschreibergehülfen A. beschlossen:
Der Beschluß der Zivilkammer VIII des Landgerichts Hamburg vom 3. Mai 1900 wird auf die dagegen erhobene weitere Beschwerde aufgehoben und der Festsetzungsbeschluß des Amtsgerichts vom 31. März 1900, soweit er angefochten war, wiederhergestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Sterbekasse der E. M. zur Last gelegt.
Gründe:
Den Erwägungen, aus welchen das Landgericht die Zulässigkeit der Beschwerde, auch in Rücksicht auf § 95 Z.V.G., nicht beanstandet, sind völlig zutreffend. Nicht minder richtig sind die Ausführungen, wonach der auf Grund § 7 Zw.V.G. erlassene amtsgerichtliche Festsetzungsbeschluß nach § 793 Z.P.O. mit der sofortigen Beschwerde anzufechten war. Damit ergibt sich zugleich nach der allgemeinen Vorschrift des § 568 Z.P.O., da das Landgericht die amtsgerichtliche Festsetzung aufgehoben hat, die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Zustellungsvertreters, der seinen vom Landgericht ihm aberkannten Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz, wie er vom Amtsgerichte festgesetzt war, weiter verfolgt.
In der Sache selbst konnte der Ansicht des Landgerichts nicht beigetreten werden. Das Grundbuchamt hat nach Eintragung des Versteigerungsvermerks, wie § 19 Abs. 2 Z. V. G. vorschreibt, dem Amtsgerichte eine Abschrift des Grundbuchblattes mit der Bemerkung zugehen lassen, daß Zustellungsbevollmächtigte auf dem Grundbuchamte nicht bestellt seien, und daß über Wohnort und Wohnung der eingetragenen Beteiligten nichts bekannt sei. Zu den eingetragenen Beteiligten (§ 9 Z.V.G.), deren Wohnort hiernach dem Grundbuchamte nicht bekannt war, gehörte auch, ausweise der Abschrift des Grundbuchblattes, die Sterbekasse der E. M. mit einer Hypothek von 3000 M. Das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht hat, gestützt auf jene Mitteilung des Grundbuchamts und da ihm anderweitige Kenntnis des Wohnorts der beteiligten Kasse nicht beiwohnte, sich an die für diesen Fall gegebene Vorschrift des § 6 Z.V.G. gehalten und ihr in der Person des Gerichtsschreibergehülfen A. einen Zustellungsvertreter bestellt. Das Landgericht beanstandet dies Verfahren des Vollstreckungsgerichts. Es vermutet, daß das Amtsgericht die Begriffs Wohnort und Wohnung verwechselt habe, folgert aus der beim Vollstreckungsgericht vorauszusetzenden Vertrautheit mit den Bucheinrichtungen des bisherigen hamburgischen Hypothekenbücher, wo nur in seltenen Fällen, nämlich wenn der Berechtigte außerhalb Hamburgs seinen Wohnort habe, der Wohnort vermerkt ward, daß das Fehlen solchen Vermerks auf Hamburg als Wohnort hätte hinweisen müssen und nimmt daraufhin an, daß im gegebenen Fall es sich für das Vollstreckungsgericht nur um die Nichtkenntnis der Wohnung gehandelt habe, die jedoch noch keinen genügenden Grund für die Bestellung eines Zustellungsvertreters nach § 6 Z.V.G. gewähre. Dem Landgericht dürfte insoweit beizutreten sein, als es von einem mit den Bucheinrichtungen der bisherigen hamburgischen Hypothekenbücher Vertrauten erwartet, daß er nicht schon aus dem Fehlen eines Wohnortvermerks bei der Eintragung eines Hypothekariers das Unbekanntsein seines Wohnorts als notwendig gegeben folgern werde, vielmehr gerade wegen dieses Fehlens in erster Linie an Hamburg als möglichen Wohnort denken werde. Aber das ist für Anwendbarkeit oder Unanwendbarkeit des § 6 Z.V.G. nicht entscheidend. Im vorliegenden Fall hatte das nach § 19 Abs. 2 zunächst dazu berufene Grundbuchamt allgemein erklärt, daß ihm über Wohnort und Wohnung der eingetragenen Beteiligten nichts bekannt sei, obwohl unter den Beteiligten sich ein so bekanntes hamburgisches Institut befand, wie die … Sparkasse …. Dem Vollstreckungsgericht lag nicht die Verpflichtung ob, sich durch besondere Nachforschungen die Kenntnis zu verschaffen, die das Grundbuchamt ihm nicht geben konnte. Nur soweit tatsächlich ihm eine weiter gehende Kenntnis inne wohnte, hatte es keine Befugnis, einen Zustellungsvertreter zu bestellen. Bekannt war ihm offenbar, daß die … Sparkasse … ihren Wohnort in Hamburg hatte, denn für sie ist ein Zustellungsvertreter nicht bestellt. Ob es nahe lag, auch den Wohnort oder Sitz der Sterbekasse der C. M. in Hamburg zu vermuten, kann dahin gestellt bleiben, denn auch das Naheliegen dieser Vermutung würde gegen das Vollstreckungsgericht, wenn es tatsächlich keine Kenntnis von dem Sitz dieser Sterbekasse hatte, noch nicht den Vorwurf begründen, den § 6 Abs. 1 Z.V.G. mit Unrecht angewandt zu haben. Ebenso kann unerörtert bleiben, ob es sich etwa empfohlen hätte, eine Anfrage an die Totenladendeputation zu richten, um sodann ihr als der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 3 die Zustellung zu machen; denn der in § 6 Abs. 3 gewiesene Ausweg, um die Bestellung eines Zustellungsvertreters zu vermeiden, ist nur eine Befugnis des Vollstreckungsgerichts, von der es nicht verpflichtet ist, Gebrauch zu machen. Für den dem Vollstreckungsgericht vom Landgericht gemachten Vorwurf, die Begriffe Wohnort und Wohnung verwechselt zu haben, fehlt es an jedem Anhalt. In einer Aktennotiz weist der fungierende Amtsrichter überdies diesen Vorwurf aufs Bestimmteste motiviert zurück. Mit diesen Ausführungen stimmen im wesentlichen überein die Kommentare von Wolf und Jaeckel zu § 4 – 6 Z.V.G. Wenn hiernach die Bestellung des Zustellungsvertreters gerechtfertigt war, so erging auch der nach § 7 Z.V.G. erlassene Festsetzungsbeschluß zu Recht. Der weiteren Beschwerde war deshalb stattzugeben.
(hier gilt besonders: keine Gewähr für die fehlerfreie computergestützte Übertragung der Entscheidungen)
veröffentlicht in den „Entscheidungen in den bei dem hamburgischen Amtsgerichten anhängig gewordenen Grundbuchsachen, in Vormundschaftssachen und anderen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie in Hinterlegungs=, Aufgebots=, Konkurs=, Zwangsversteigerungs= und Zwangsverwaltungsachen“ Erster Band 1900.
LG Hamburg S. 259, OLG S. 262,