Fehlendes Datum auf dem Zustellumschlag – Zustellung erst mit dem tatsächlichen Zugang wirksam

ZPO § 180, § 182 Abs. 2 Nr. 6, § 189

Bei der Verpflichtung des Zustellers gemäß § 180 Satz 3 ZPO, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken, handelt es sich um eine zwingende Zustellungsvorschrift im Sinne des § 189 ZPO mit der Folge, dass das Schriftstück bei einer Verletzung dieser Vorschrift erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt gilt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 29. Juli 2022 – AnwZ (Brfg) 28/20, NJW 2022, 3081 Rn. 15 ff.).

BGH, Urteil vom 15.03.2023, VIII ZR 99/22, BeckRS 2023, 10056