BGH: Nur Anlage signieren genügt nicht

ZPO § 130a Abs. 3

Die qualifizierte elektronische Signatur der als Anlage zur Berufungsschrift übersandten Abschrift des angefochtenen Urteils ersetzt nicht die qualifizierte elektronische Signatur der über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übersandten Berufungsschrift.

ZPO § 130a Abs. 6, § 233 Satz 1 B, Gc

Ist eine nicht auf dem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereichte Berufung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, ist das Berufungsgericht – entsprechend den Grundsätzen über das Fehlen der Unterschrift – lediglich im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs verpflichtet, die Partei darauf hinzuweisen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler vor Ablauf der Berufungsfrist zu beheben. § 130a Abs. 6 ZPO gilt für Signaturfehler nicht.

BGH, Beschluss vom 19. Januar 2023, V ZB 28/22

BeckRS 2023, 2248, siehe auch Mayer, FD-RVG 2023, 456227 und Toussaint, FD-ZVR 2023, 456117