Das Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II ist am 27. Dezember 2022 verkündet worden. Das Bargebot kann nicht mehr durch Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse erbracht werden:
In § 49 Absatz 3 ZVG wurden die Wörter „oder Einzahlung“ gestrichen.
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/…l&jumpTo=bgbl122s2606.pdf (dort Art. 24, Seite 2630)
Inkrafttreten ist insoweit am Tag nach der Verkündung.