Änderung § 49 Absatz 3 ZVG – (Bar)Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse gestrichen

Das Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II ist am 27. Dezember 2022 verkündet worden. Das Bargebot kann nicht mehr durch Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse erbracht werden:

In § 49 Absatz 3 ZVG wurden die Wörter „oder Einzahlung“ gestrichen.

http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/…l&jumpTo=bgbl122s2606.pdf (dort Art. 24, Seite 2630)

Inkrafttreten ist insoweit am Tag nach der Verkündung.