Die Titelzustellung an den Nachlasspfleger und die Veräußerung nach Beschlagnahme

BGH, 13.10.2022, V ZA 10/22

Vorliegend wurde der Titel erst an einen für den Nachlass der Schuldnerin bestellten Nachlasspfleger zugestellt, nachdem die nach Verfahrensanordnung verstorbene Schuldnerin das Eigentum nach Beschlagnahme, aber vor Mängelheilung, an Dritte übertragen hatte.

Der BGH hält die Titelzustellung für wirksam:

„Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Verfahrensfehler, der nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags führt, durch Nachholung der unterbliebenen Förmlichkeit geheilt werden, wenn Rechte von Beteiligten nicht beeinträchtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. April 2018 – V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018 Rn. 14 ff.). Dies trifft in der Regel für Mängel bei der Titelzustellung zu.“

„Die – wie hier – nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung des Grundstücks hat auf den Fortgang des Verfahrens gegen den Schuldner keinen Einfluss, weil sie gegenüber dem Gläubiger nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG i.V.m. §§ 135, 136 BGB relativ unwirksam ist (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 2014 – V ZB 123/13, BGHZ 201, 157 Rn. 23; Beschluss vom 5. Juni 2014 – V ZB 16/14, NJW-RR 2014, 1279 Rn. 13). Deshalb wird das Verfahren – anders als das Beschwerdegericht möglicherweise gemeint hat – gegen den bisherigen Eigentümer bzw. dessen Erben fortgesetzt; dieser bleibt insoweit Schuldner des Verfahrens (vgl. Sievers in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 23 ZVG Rn. 13), und damit kommt es auch nur auf die wirksame Zustellung des Vollstreckungstitels an den Schuldner an.“