Formulierungsvorschläge für die Rechtsmittelbelehrungen

Erinnerung, § 766 ZPO:

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann Erinnerung eingelegt werden. Sie ist nicht an eine Frist gebunden.

Die Erinnerung ist beim Amtsgericht A (genaue Adresse) einzulegen.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

 

Sofortige Beschwerde:
 
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht A (genaue Adresse) oder beim Landgericht B (genaue Adresse) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
 
 
Zuschlagsversagung:
 
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist gem. § 96 ZVG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht A (genaue Adresse) oder Landgericht B (genaue Adresse) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses (§ 98 ZVG).
Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
 
 
Zuschlag:
 
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist gem. § 96 ZVG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht A (genaue Adresse) oder Landgericht B (genaue Adresse) einzulegen.
Die Frist beginnt für diejenigen Beteiligten, die im Versteigerungs- oder Verkündungstermin erschienen sind, mit der Verkündung, für alle übrigen Beteiligten mit der Zustellung (§ 98 ZVG).
Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
 
 

Verwaltervergütung:

Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Beschluss ist, sofern der Beschwerdewert von 200,00 Euro überschritten wird, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht A (genaue Adresse) oder Landgericht B (genaue Adresse) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Dieser Beschluss ist, sofern der Beschwerdewert von 200,00 Euro nicht überschritten wird, mit der sofortigen Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Absatz 2 des Rechtspflegergesetzes anfechtbar. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses beim Amtsgericht A (genaue Adresse) einzulegen. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts A. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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