Übersicht über die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

Die nachfolgende Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Bei Bedarf wird die Aufstellung ggf. ergänzt.


1. Verfahrensübergreifende Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfe in Versteigerungssachen

1.1 Anordnung / Beitritt: Für den nicht angehörten Schuldner Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO, bei Zurückweisung durch den Richter gegen dessen Entscheidung  anschließend sofortige Beschwerde. Für den ausnahmsweise angehörten Schuldner: sofortige Beschwerde. Für den Gläubiger bei (Teil-)Zurückweisung: sofortige Beschwerde. Die zur Behebung von Anordnungshindernissen an den Gläubiger ergehende Zwischenverfügung (Aufklärungsverfügung) ist mit der Erinnerung nach § 766 ZPO (Böttcher, ZVG, 5. A., Rdnr. 106 zu § 15; Dassler/Hintzen, ZVG, 2013, Rn. 21 zu § 15), nach aA mit der sofortigen Beschwerde (Stöber, Rdnr. 5.2 zu § 15) anfechtbar. Siehe Stöber, ZVG, 20. A., 2012, Rn. 5 zu § 15, 2 und 5 zu § 95.

In der Teilungsversteigerung ist bei materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Anordnung oder den Beitritt nur in wenigen Fällen eine Erinnerung nach § 766 ZPO denkbar. Beispielweise könnte das Bestehen der Gemeinschaft bestritten oder ein Erbnachweis gerügt werden. Siehe Dassler/Hintzen, Rn. 39 zu § 180.

1.2 Aufhebung: Sofortige Beschwerde (§ 95 ZVG mit § 793 ZPO). Bei Aufhebung infolge Antragsrücknahme, § 29 ZVG, wird ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde nur zu bejahen sein, wenn das Gericht eine Erklärung des Gläubigers (fälschlich) als Antragsrücknahme ausgelegt hat. Siehe Stöber, Rn. 2.10 zu § 29; Dassler/Hintzen, Rn. 18 zu § 29.

1.3 Einstellung, § 30 ZVG: Für den Gläubiger nach Anhörung sofortige Beschwerde, ansonsten Erinnerung (ggf. anschließend sofortige Beschwerde). Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde wird nur zu bejahen sein, wenn das Gericht eine Erklärung des Gläubigers (fälschlich) als Einstellungsbewilligung ausgelegt hat. Siehe Stöber, Rn. 2.19 zu § 30; Dassler/Hintzen, Rn. 38 zu § 30.

1.4 Einstellung nach §§ 30a, 180 II, III ZVG:

Beanstandung der Belehrung: Erinnerung nach § 766 ZPO.

Die Einstellungsentscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, § 30b III ZVG. Die Frist beginnt auch bei verkündeten Entscheidungen immer erst mit der Zustellung.

Siehe Stöber, Rn. 9 zu § 30b, 12.10 h) und 13.10 zu § 180.

1.5 Einstellung nach § 765a ZPO (Vollstreckungsschutz): Erfolgt die Entscheidung in einem selbstständigen Beschluss: sofortige Beschwerde. Erfolgt die Entscheidung im Rahmen der Zuschlagsentscheidung: Zuschlagsbeschwerde (§ 96 ZVG). Siehe Stöber, Einleitung, Rn. 59. Über die Möglichkeit, einen § 765a-Antrag zu stellen, muss jedoch nicht belehrt werden.

1.6 Beauftragung des Sachverständigen: Die Auswahl und die Beauftragung des Sachverständigen sind lediglich verfahrensleitende Maßnahmen. Sie sind weder mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO noch mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO oder mit befristeter Rechtspflegererinnerung nach § 11 RPflG anfechtbar. Siehe Stöber, § Rn. 10.9 zu 74a; Dassler/Hintzen, Rn. 43 zu § 74a; OLG Stuttgart, Rpfleger 2000, 227. Es ist daher keine Rechtsmittelbelehrung erforderlich.

1.7 Verkehrswertfestsetzung, § 74a V ZVG: Die Festsetzung (oder Änderung) des Verkehrswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 74a Absatz 5 Satz 3 ZVG). Zu beachten ist, dass der Wertbeschluss in der Regel nur in relativer Rechtskraft erwächst, da immer wieder neue Beteiligte hinzukommen können. Anfechtungsberechtigt sind Gläubiger, Schuldner und Beteiligte nach § 9 ZVG. Beteiligte ohne Rechtsschutzbedürfnis wie z.B. Mieter oder Pächter haben kein Beschwerderecht. Die Entscheidung über den Zuschlag kann nicht mit der Begründung angefochten werden, der Verkehrswert sei falsch festgesetzt worden, § 74a Absatz 5 Satz 4 ZVG. Siehe Stöber, Rn. 9 zu § 74a; Dassler/Hintzen, Rn. 72 zu § 74a.

1.8 Bestimmung des Versteigerungstermins: Verstöße gegen § 36 ZVG sind mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO anfechtbar, eine sofortige Beschwerde ist ausgeschlossen (Stöber, Rn. 2.7 zu § 36; Dassler/Hintzen, Rn. 10 zu § 36), daher (nach der Gesetzesbegründung) keine Rechtsmittelbelehrung.

1.9 Zurückweisung unwirksamer Gebote: Sofortiger Widerspruch, § 72 Absatz 2 ZVG. Siehe Stöber, Rn. 2.7 zu § 71 und 5 zu § 72.

1.10 Entscheidung über die Sicherheitsleistung: Es handelt sich um eine nicht selbstständig anfechtbare Entscheidung, daher gibt es keine Erinnerung oder Beschwerde. Möglich ist der sofortige Widerspruch gem. § 70 Absatz 3 ZVG. Ansonsten kann eine Entscheidung über die Sicherheitsleistung ggf. mit der Zuschlagsbeschwerde angefochten werden. Sofern das Gericht den Zuschlag auf ein widersprochendes Gebot erteilt, hat der Widersprechende die sofortige Beschwerde. Siehe: Stöber, Rn. 4 zu § 70; Dassler/Hintzen, Rn. 15 zu § 70.

1.11 Einstellung und Überleitung in die Zwangsverwaltung, § 77 ZVG: Diese Entscheidungen sind als selbstständig anfechtbare Zwischenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Im Übrigen ggf. Zuschlagsbeschwerde, sofern das geringste Gebot falsch berechnet wurde. Siehe Stöber, Rn. 5 zu § 77; Dassler/Hintzen, Rn. 5 zu § 77.

1.12 Versagung und Erteilung des Zuschlags: Jeweils sofortige Beschwerde nach Maßgabe der §§ 96-104 ZVG. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung des Beschlusses. Bei Erteilung des Zuschlages gilt dies jedoch nur für diejenigen Beteiligten, die im Versteigerungs- oder Verkündungstermin erschienen sind. Für die nicht erschienenen Beteiligten beginnt die Frist erst mit Zustellung (§ 98 ZVG). Gegen den Zuschlag kann unter den engen Voraussetzung einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage eine außerordentliche Beschwerde nach § 569 Absatz 1 Satz 3 ZPO in Betracht kommen. Die Belehrungspflicht bezieht sich jedoch nicht auf außerordentliche Rechtsbehelfe.

1.13 Bestimmung des Verteilungstermins: Bei Verzögerung der Terminsbestimmung gibt es Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO, keine Sachbeschwerde (Stöber, Rn. 4.5 zu § 105; Dassler/Hintzen, Rn. 3 zu § 105), daher (nach der Gesetzesbegründung) keine Rechtsmittelbelehrung.

1.14 Verfahrensverbindung oder -trennung, § 18 ZVG: Ohne Anhörung handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme und es ist die Erinnerung nach § 766 ZPO gegeben. Nach erfolgter Anhörung ist die sofortige Beschwerde möglich. Siehe Stöber, Rn. 3.10 zu § 18; Dassler/Hintzen, Rn. 16 zu § 18.

1.15 Fortsetzung nach § 31 ZVG: ohne Anhörung: Vollstreckungsmaßnahme, also Erinnerung nach § 766 ZPO, daher (nach der Gesetzesbegründung) keine Rechtsbehelfsbelehrung. Ggf. nachfolgend sofortige Beschwerde. Erfolgt die Fortsetzung nach Anhörung ist die sofortige Beschwerde gegeben. Stöber zitiert als Gegenmeinung LG Darmstadt MDR 1957, 753, wonach in allen Fällen sofortige Beschwerde gegeben sein soll. Siehe Stöber, Rn 9.1 zu § 31; Dassler/Hintzen, Rn. 27 zu § 31.

1.16 Teilungsplan, § 113 ZVG:

Bei formeller Beanstandung: sofortige Beschwerde. Materiellrechtliche Beanstandung: Widerspruch nach §§ 115 Absatz 1 ZVG,  876ff. ZPO. Der Widerspruch ist schriftlich oder zu Protokoll bis zum Schluss der Verhandlung über den Teilungsplan möglich. Die Zurückweisung eines unzulässiges Widerspruchs ist mit sofortiger Beschwerde angreifbar. Gegen die Zulassung eines Widerspruchs ist kein Rechtsmittel gegeben.

Stöber vertritt unter Aufgabe seiner in der Vorauflage geäußerten Meinung die Auffassung, dass gegen den Teilungsplan nur der Widerspruch möglich sei. Eine sofortige Beschwerde scheide schon nach dem Gesetzeswortlaut aus. Eine sofortige Beschwerde müsse vom Gesetz ausdrücklich zugelassen werden. Der Teilungsplan sei aber nicht unter die nach § 793 ZPO anfechtbaren Entscheidungen zu subsumieren, da dieser nur für ohne mündliche Verhandlung mögliche Entscheidungen gelte. Die Beschwerde könne nicht zu einer Hilfsverteilung führen, habe zudem keine aufschiebende Wirkung und sei mit der Planausführung hinfällig. Die durch eine ausgesetzte Planausführung entstehende Verzögerung entspräche nicht dem Gesetz. Davon zu unterscheiden sei die Erlösverteilung, die mit sofortiger Beschwerde angreifbar sei. Ziel einer solchen Beschwerde könne aber nur die Anberaumung einer ergänzenden Planaufstellung und Verhandlung hierüber sein. Siehe Stöber, Rn. 3 zu § 115.

Einwendungen gegen vollstreckbaren Anspruch werden nach den §§ 767, 769, 770 ZPO erledigt, § 115 Absatz 3 ZVG. Siehe Stöber, Rn. 6 zu § 115.

Der BGH (V ZB 54/08 vom 19.2.2009) hat entschieden, dass der Teilungplan zuzustellen ist. Es ist umstritten, ob dem zu folgen ist und/ob die Auszahlung des Erlöses von der Rechtskraft des Teilungsplans abhängig macht werden darf. Siehe hierzu: Also doch: BGH verlangt Zustellung des Teilungsplans und Rechtsmittelbelehrung ab 01.01.2014 (rechtspflegerforum.de) und Dassler/Hintzen, Rn. 29 zu § 117.


2. Rechtsbehelfe in Zwangsverwaltungssachen:

2.1 Teilungsplan, 156 ZVG: Der Plan ist in gleicher Weise angreifbar wie der Teilungsplan in der Zwangsversteigerung (§§ 156 Absatz 2 Satz 4, 115 ZVG). Der Zwangsverwalter hat kein Widerspruchsrecht.

Die Zahlungsanordnung nach § 157 ZVG ist nicht selbstständig anfechtbar. Für den Gläubiger Vollstreckungserinnerung, wenn der Verwalter den Plan pflichtwidrig nicht berücksichtigt. Daneben kann das Gericht zur Ausübung der ihm nach § 153 ZVG zustehenden Aufsicht aufgefordert werden.

Näheres: Dassler/Engels, Rn. 37ff. zu § 156 und 13f. zu § 157.

2.2 Vergütungsbeschluss: Vor Festsetzung wird regelmäßig eine Anhörung von Gläubiger und Schuldner erfolgen. Sofern die Beschwerdesumme von 200,00 € (§ 567 Absatz 2 ZPO) erreicht ist, gibt es die sofortige Beschwerde, ansonsten befristete Rechtspflegererinnerung (§ 11 Absatz 2 RpflG).

2.3 Anweisungen an Zwangsverwalter: Der Zwangsverwalter hat keinen Rechtsbehelf, kann jedoch im Wege der Gegenvorstellung auf eine Änderung oder Aufhebung hinwirken. Für Gläubiger, Schuldner und sonstige Beteiligte im Sinne von § 9 ZVG gibt es sofortige Beschwerde.

2.4 Zustimmungsvorbehalte, § 10 Absatz 2 ZwVwV: Hier wird das Gericht die Beteiligten regelmäßig anzuhören haben, was zum Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde führt.

2.5 Androhung eines Zwangsgeldes: Für den Zwangsverwalter mangels Beschwer kein Rechtsmittel (Schmidberger, ZfIR 2014, 6(8); Stöber, Rn. 4.2 zu § 153 (jedoch befristete Rechtspflegererinnerung gegen eine Androhung durch den Rechtspfleger); LG Lüneburg, KTS 1979, 129; a.A. Dassler/Engels, Rn. 64 zu § 153: gegen eine noch nicht gegenstandslos gewordene Androhung gibt es sofortige Beschwerde).

2.6 Zwangsgeld: für den Zwangsverwalter nach Anhörung sofortige Beschwerde, ansonsten Vollstreckungserinnerung

2.7 Entlassung des Zwangsverwalters: für Zwangsverwalter, Gläubiger und Schuldner nach Anhörung sofortige Beschwerde, ansonsten Vollstreckungserinnerung. Näheres: Stöber, ZVG, Rdnr. 4 zu § 153; Dassler/Engels, Rdnrn. 44 und 62 ff. zu § 153

2.8 Wohnrecht und Unterhalt des Schuldners, § 149 Absätze 1 und 3 ZVG: Sofern das Gericht über das Wohnrecht nach § 149 Absatz 1 ZVG entscheidet: Sofortige Beschwerde. Entscheidung über den Unterhalt nach § 149 Absatz 3 ZVG: Gegen die Entscheidung des Gerichts sofortige Beschwerde. Beschwerdeberechtigt: Schuldner, Gläubiger und Zwangsverwalter sowie alle, die durch die Unterhaltszahlungen gekürzte Überschüsse erhalten. Siehe Stöber, Rn. 2.4 und 4.8 zu § 149; Dassler/Engels, Rn. 18 zu § 149.

2.9 Räumung des Schuldners bei Gefährdung des Grundstücks, § 149 Absatz 2 ZVG: Sofortige Beschwerde (Schuldner gegen Räumungsbeschluss, Gläubiger gegen ablehnenden Beschluss). Der Zwangsverwalter hat kein Rechtsmittel. Siehe Stöber, Rn. 3.9 zu § 149; Dassler/Engels, Rn. 29 zu § 149.

 

3. Sonstige Rechtsbehelfe

3.1 Bestellung eines Zustellungsvertreters, § 6 ZVG: Die Bestellung erfolgt, da der Vertretene unbekannt oder unbekannten Aufenthalts ist. Eine Rechtsmittelbelehrung für den Vertretenen als einzigen Beschwerten erscheint daher sinnfrei. Denkbar ist eine Belehrung höchstens im Hinblick auf den für die Aulagen des Zustellungsvertreters haftenden Gläubiger. Gegen die Vergütungsfestsetzung gibt es je nach Beschwerdewert (§ 567 II ZPO) bei über 200,00 € sofortige Beschwerde, ansonsten befristete Rechtpflegererinnerung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 RpflG (Stöber, Rn. 3.6 zu § 7; Dassler/Rellermeyer, Rn. 11 zu § 7).

3.2 Vertreter zur Ermittlung des unbekannten Berechtigten, § 135 ZVG: Gegen die Vergütungsfestsetzung gibt es sofortige Beschwerde, Stöber, Rn. 2.4 zu § 135. Wie bei der Vergütung des Zustellungsvertreters dürfte es dabei aber auch auf den Beschwerdewert an.

3.3 Einstweiliger besonderer Vertreter für die unbekannten Erben, § 779 II ZPO: Bei Ablehnung der Vertretung hat der Gläubiger die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde. Die Vertreterbestellung selbst ist nicht anfechtbar. Der Vertreter kann das Amt ablehnen. Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger (§ 779 II, 2 ZPO) haben die sofortige Beschwerde. Die Vollstreckung in den Nachlass selbst kann mit den einschlägigen Rechtsbehelfen angegriffen werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Vollstreckung in den Nachlass ohne Umschreibung des Vollstreckungstitels erfolgt, obwohl die Vollstreckung in den Nachlass noch nicht begonnen hatte. Für den Erben und die Nachlassgläubiger gibt es Erinnerung nach § 766 ZPO, sofern sie die Voraussetzungen für die Vertreterbestellung als nicht erfüllt ansehen. Siehe Zöller/Stöber, dn. 11 zu § 779; Musielak, ZPO, Rn. 6 zu § 779; BeckOK/Preuß, Rn. 13 zu § 779.

3.4 Vertreter bei herrenlosem Grundstück, § 787 ZPO: Sofortige Beschwerde (Zöller-Stöber, Rdnr. 1 zu § 787); gegen die Ablehnung einer Vertreterbestellung hat der Gläubiger die sofortige Beschwerde, BeckOK/Preuß, ZPO, Rn. 5 zu § 787.

3.5 Ausschließungsbeschluss nach Aufgebot, § 140 ZVG: Beschwerde nach §§ 58 FamFG, Beschwerdefrist: 1 Monat ab Zustellung. Siehe Stöber, Rn. 2.7 zu § 140. Das Aufgebot selbst ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, da es sich hier nicht um eine Endentscheidung nach § 38 I FamFG handelt.

3.6 Sicherungsmaßnahmen nach § 25 ZVG: Diese Maßnahmen dienen nicht der Vorbereitung des Zuschlags, daher ist § 95 ZVG nicht anwendbar. Es gelten die allgemeinen Rechtsbehelfe, siehe oben bei „Anordnung/Beitritt“. Siehe Stöber, Rn. 6 zu § 25; Dassler/Hintzen, Rn. 12 zu § 25.

3.7 Gerichtliche Verwaltung für Rechnung des Erstehers, § 94 ZVG: Erinnerung nach § 766 ZPO, wenn der Ersteher nicht gehört wurde. Im Übrigen sofortige Beschwerde gegen Anordnung und Aufhebung. Siehe Stöber, Rn. 3.10 zu § 94.

 

4. Rechtsbehelfe nach anderen Gesetzen

4.1 Kostenrechnungen und Entscheidungen nach GKG: Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat ab 01.01.2014 eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten, § 5b GKG.

4.2 Ordnungsmittel, § 178 GVG: Es ist die Beschwerde binnen einer Woche gegeben, § 181 GVG.