Form der Rechtsmittelbelehrungen ab 01.01.2014

Bei schriftlichen Beschlüssen ist die Belehrung Bestandteil der Entscheidung und daher mit zu unterschreiben. Sie sollte oberhalb der Unterschrift stehen.

Ein bloßes Beifügen der Belehrung auf einem gesonderten Blatt dürfte nicht genügen. Gleiches dürfte für ein im Beschluss befindlichen Verweis auf eine anliegende Belehrung gelten, siehe hierzu (für das FamFG) auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.01.2012, 11 UF 212/11.

Bei nur mündlichen Beschlüssen genügt auch nur mündliche Belehrung. Ggf. ist hierzu ein Merkblatt zu verwenden. Die erfolgte Belehrung ist im Protokoll zu vermerken, § 160 II ZPO.

Näheres:

Zöller/Greger, 30. A. Rdnr. 5 zu § 232

rechtspflegerforum.de: Rechtsmittelbelehrung PfÜB

Gesetzesbegründung BTDrs 17/10490, Seite 13:

In § 232 wurde auf die ausdrückliche Anordnung einer Form der Belehrung verzichtet. Bei schriftlichen Beschlüssen fordert die Literatur zu § 39 FamFG eine schriftliche Belehrung und deren Einfügung in den Beschluss, also oberhalb der Unterschrift des Richters oder des Rechtspflegers (Zöller/ Feskorn, ZPO, 28. Auflage, § 39 FamFG Rn. 10; Ulrici in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage, § 39 FamFG Rn. 9). Entsprechend wird im Geltungsbereichder Zivilprozessordnung bei Urteilen und schriftlich erge-henden Beschlüssen zu verfahren sein. Eine mündliche Belehrung bei Urteilsverkündung in Abwesenheit einer Partei gemäß § 312 genügt auf keinen Fall. Bei verkündeten Beschlüssen gemäß § 329, bei denen keine Schriftform vorgeschrieben ist, bietet sich entsprechend der Praxis im Strafprozess eine kurze mündliche Belehrung unter Aushändigung eines Merkblatts an. Eine übersetzte Fassung eines Merkblatts für der deutschen Sprache nicht mächtige Parteien ist nicht erforderlich. Die allein mündliche Belehrung muss hier ausreichen. Sie ist gemäß § 160 Absatz 2 zu protokollieren.

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