Klauselerteilung und Nachweisverzicht bei Vollstreckung (nur) wegen Grundschuldzinsen

Erfolgt die Vollstreckung ausschließlich wegen der Grundschuldzinsen, bedarf es insoweit hinsichtlich der Klauselerteilung keiner weiteren Voraussetzungen. Da die Fälligkeitsvoraussetzungen der Zinsansprüche nicht vom Regelungsbereich des § 1193 BGB erfasst sind, sich die Fälligkeit der Grundschuldzinsen vielmehr aus der vollstreckbaren Urkunde selbst ergibt, ist die Klauselerteilung bezüglich einer Vollstreckung wegen der Zinsen nicht zu beanstanden.

LG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2013, 328 T 79/13

Aus den Gründen:

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Die Zwangsversteigerung erfolgt aufgrund des der Gläubigerin aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars …. vom …2010 (Urkundenrollen-Nr.: …/2010) zustehenden Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der für die … in Abteilung III laufender Nr. … eingetragenen Grundschuld wegen Zinsen in Höhe von … % jährlich aus einem Betrag von 000.000,00 € für die Zeit vom … bis … sowie wegen der Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung.

Auch wenn die jeweiligen Vollstreckungsorgane grundsätzlich nur zu prüfen haben, ob eine vollstreckbare Ausfertigung vorhanden ist und diese ordnungsgemäß, d. h. von der zuständigen Amtsperson, erteilt worden ist. mithin die mit der Vollstreckungsklausel bescheinigten sachlichen Erfordernisse der Vollstreckung grundsätzlich der Nachprüfung außerhalb klauselinterner Rechtsbehelfe entzogen sind, hält die Kammer daran fest, dass dies nicht gilt, wenn die Klauselerteilung offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Zöller-Stöber, § 797, Rn. 12). Da vorliegend die Vollstreckung ausschließlich wegen der Grundschuldzinsen erfolgt und dies Fälligkeitsvoraussetzungen der Zinsansprüche nicht vom Regelungsbereich des § 1193 BGB erfasst sind, sich die Fälligkeit der Grundschuldzinsen vielmehr aus der vollstreckbaren Urkunde selbst ergibt, bedurfte es insoweit hinsichtlich der Klauselerteilung keiner weiteren Voraussetzungen, weshalb die Klauselerteilung bezüglich einer Vollstreckung wegen der Zinsen nicht zu beanstanden ist. Die Fälligkeit der Grundschuldzinsen orientiert sich an § 751 Abs. 1 ZPO, ist mithin im Rahmen der Vollstreckung durch das jeweilige Vollstreckungsorgan zu beachten, stellt jedoch keine Bedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO dar, deren Eintritt im Klauselverfahren hätte bewiesen werden müssen.