Erlösüberschuss nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

ZVG §§ 152, 155, 161; BGB §§ 1123, 1124

Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, erlöschen die Rechte von Grundpfandgläubigern an dem Erlösüberschuss, der sich noch in der Hand des vormaligen Zwangsverwalters befindet.

InsO §§ 49, 89; ZPO § 829

Wird im Verlauf eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ein Zwangsverwaltungsverfahren uneingeschränkt aufgehoben, so ist die Pfändung des Anspruchs der Insolvenzmasse gegen den vormaligen Zwangsverwalter auf Auskehrung des Erlösüberschusses auch für Grundpfandgläubiger unzulässig.

BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – IX ZB 197/11