Kann ein Vertreter nach § 787 ZPO das herrenlose Grundstück freihändig verkaufen?

Kann ein Vertreter nach § 787 ZPO das herrenlose Grundstück außerhalb des Versteigerungsverfahrens freihändig verkaufen?

Nein, das kann er nicht. Sein Aufgabenkreis ist auf das Versteigerungsverfahren beschränkt. § 787 ZPO lautet: (…), dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Zwangsvollstreckungsverfahren obliegt.“

Wenn man einen „Erwerber“ an der Hand hat und die Versteigerung nicht Erfolg versprechend ist, bleibt wohl nur, dem Fiskus auf die Füße zu treten, damit er tätig wird. Entweder durch Abtretung des Aneignungsrechts oder durch Verzicht auf das Aneignungsrecht.

Ersteres dürfte für den Fiskus klüger sein, weil er dann noch etwas Geld in die Kasse bekommen kann. Eine Veräußerung von Grundstücken darf nämlich nach § 63 Landeshaushaltsordnung nur zum Wert des Objektes erfolgen. Bei einem Verzicht geht der Fiskus leer aus.