Ein im Grundbuch noch nicht vollzogener, früher gestellter Antrag auf Eintragung von Änderungen der Teilungserklärung steht dem Vollzug eines Ersuchens des Vollstreckungsgerichts auf Eintragung eines Vermerks über die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer im Wohnungsgrundbuch eingetragenen Bruchteilsgemeinschaft nicht entgegen.
KG, 2.7.26, 1 W 525/26
