Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO im Versteigerungsverfahren

ZPO § 139

Die zivilprozessuale Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO gilt auch im Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz. Sie erfordert aber nicht allgemeine Ausführungen über die Rechte der Beteiligten, sondern kommt in erster Linie zum Tragen, wenn das Gericht Anlass zu der Annahme hat, dass ein Beteiligter die Rechtslage falsch einschätzt und ihm deshalb ein Rechtsnachteil droht.

BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – V ZB 181/12

 

Aus den Gründen:

 

„Soweit das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht müsse einen Schuldner dar-über aufklären, dass das Zwangsversteigerungsgesetz vom Vorrang der Einzelausbietung ausgehe – mithin ein Verzicht auf ein Einzelausgebot ein Abweichen von diesem Grundsatz bedeute -, überspannt es die Aufklärungsanforderungen. Das Vollstreckungsgericht muss dem Schuldner vor Abgabe einer Verzichtserklärung i.S.d. § 63 Abs. 4 ZVG nicht die Systematik der gesetzlichen Regelung erläutern.“

 

 

Aus den Gründen