1. Die Zustellung eines Urteils gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO ist erst bewirkt, wenn der Anwalt das zuzustellende Schriftstück entgegengenommen und seinen Willen dahin gebildet hat, die Übersendung des Urteils mit der Post als Zustellung gelten zu lassen.
2. § 174 ZPO verlässt sich darauf, dass ein Anwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege zuverlässig genug ist, um den zutreffenden Tag der Entgegennahme einer gerichtlichen Entscheidung zu bekennen. Erklärt er, dass ihm ein Urteil nicht oder erst zu einem bestimmten Tag zugegangen sei, so besteht in der Regel kein Grund, dem zu misstrauen.
3. Verfahrensrechtlich besteht keine Verpflichtung, ein Gerichtsfach werktäglich zu leeren. Sofern in einer selteneren Leerung eine Verletzung einer standesrechtlich bestehenden Pflicht liegt, wirkt sich diese nicht dahin aus, dass der Tag des Einlegens in das Gerichtsfach als Zustelldatum anzusehen ist.
BFH, Beschluss vom 21. 2. 2007, VII B 84/06