Das OLG Karlsruhe, 13.06.2025, 19 W 57/23, äußert sich zu Voraussetzungen, Umfang und Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Zwangsverwalter wegen unterlassener Vermietung.
Das OLG stellt klar, dass das Zwangsverwaltungsverfahren und ein ggf. parallel laufendes Zwangsversteigerungsverfahren rechtlich getrennt betrachtet werden müssen.
Durch die Zwangsverwaltung sollen ohne Verwertung des Grundstücks die titulierten Ansprüche des Gläubigers erfüllt werden. Daher könne, so das OLG, die Zwangsverwaltung nicht das (alleinige) Ziel haben, die Zwangsversteigerung vorzubereiten und dem Gläubiger einen umfassenden Erlös daraus zu sichern. Es müssten die Interessen der Verfahrensbeteiligten – und damit auch des Schuldners – berücksichtigt werden. Auch Nutzungen im Rahmen des Zwangsverwaltungsverfahrens könnten die Verpflichtungen des Schuldners verringern. Selbst wenn daher das Zwangsversteigerungs- und das Zwangsverwaltungsverfahren von demselben Gläubiger betrieben werde, dürfe der Zwangsverwalter im Interesse aller Verfahrensbeteiligten grundsätzlich nicht von einer Nutzung der Immobilie durch Vermietung absehen.