Der Nachweis des Zugangs des zuzustellenden Dokuments in dem beA-Postfach belegt den erforderlichen Annahmewillen nicht und vermag das Erfordernis des Annahmewillens auch nicht zu ersetzen.
BGH, 09.05.2025, AnwZ (Brfg) 8/25, BeckRS 2025, 15318 Rn. 10
Es gibt Tendenzen in der Rechtsprechung, die zumindest bei einem Verdacht auf ein etwaiges mißbräuchliches Verlängern der Rechtsmittelfristen das Öffnen der Nachricht im beA-Postfach als ausreichenden Zustellungsnachweis ansehen (hierzu Elzer, FD-ZVR 2025, 813418; KG, 15.05.2025, 17 U 4/25). Der BGH stellt aber klar, dass der Annahmewille weiterhin bestehen muss.