Keine Eintragung einer Alt-GbR aufgrund eines nach dem 01.01.2024 eingegangen Ersuchens

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die vor dem 01.01.2024 durch einen Zuschlagbeschluss Eigentümerin eines Grundstücks geworden ist, nicht durch ein erst nach dem 01.01.2024 (Inkrafttreten des MoPeG) beim Grundbuchamt eingegangenes Eintragungsersuchen des Versteigerungsgerichtes als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden darf. Voraussetzung ist vielmehr entsprechend § 47 Absatz 2 GBO die vorherige Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister.

Leitsatz:

1. Das Vollstreckungsgericht ist gegen einen Zurückweisungsbeschluss, durch den das Grundbuchamt den Vollzug eines vollstreckungsgerichtlichen Ersuchens nach § 38 GBO verweigert hat, im Grundbuchbeschwerdeverfahren beschwerdeberechtigt.

2. § 47 Abs. 2 GBO in der seit 01.01.2024 geltenden Fassung erfasst nicht nur den rechtsgeschäftlichen Rechtserwerb durch die Gesellschaft, sondern auch einen Rechtsübergang kraft Gesetzes, der sich außerhalb des Grundbuchs vollzieht, wie etwa der Zuschlag gemäß § 90 Abs. 1 ZVG in der Zwangsversteigerung.

3. Für die Frage der Anwendbarkeit der Übergangsregelung des Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB kommt es allein auf den Zeitpunkt der formellen Anhängigkeit des Eintragungsverfahrens beim Grundbuchamt an, also den Eingang des Eintragungsantrags oder des behördlichen Eintragungsersuchens.

OLG Karlsruhe, 09.09.2025, 14 W 70/25