BGH: Alt-GbR und die Fortsetzung der Teilungsversteigerung

BGB § 731 Satz 2 aF, § 735, § 753 Abs. 2; ZVG § 28, § 180; MoPeG Art. 137

Die zur Auseinandersetzung des Vermögens einer aufgelösten GbR angeordnete Teilungsversteigerung eines Grundstücks ist jedenfalls dann fortzusetzen, wenn der Auflösungsgrund vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts am 1. Januar 2024 eingetreten und der Antrag auf Teilungsversteigerung vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist.

BGH, Beschluss vom 20. März 2025 – V ZB 32/24