BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur möglichen Verschiebung der verpflichteten eAkten-Einführung

Angesichts der offensichtlich nicht flächendeckend möglichen eAkten Einführung zum 01.01.2026 sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern entsprechende Ausnahmeregelungen vor.

In der Gesetzesbegründung heißt es:

„Zur Schließung etwaiger Lücken der Digitalisierung bei der Einführung der elektronischen Akte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie zur Vereinfachung der bestehenden Regelungen für die Aktenführung – auch in den Fachgerichtsbarkeiten – werden die folgenden drei wesentlichen Maßnahmen vorgeschlagen:

– Einführung einer bis zum 1. Januar 2027 befristeten „Opt-out“-Lösung für die Länder und den Bund in Straf-, Bußgeld-, Zivil- und gerichtlichen Strafvollzugsverfahren sowie in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wonach durch Rechtsverordnung trotz des Beibehaltens der regelhaften Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung zum 1. Januar 2026 die Akten(weiter)führung in Papierform ermöglicht wird;

– Einführung der Möglichkeit, Strafakten in Papierform anzulegen oder elektronisch angelegte Strafakten in Papierform weiterzuführen, wenn Polizeibehörden oder sonstige mit strafrechtlichen Ermittlungen beauftragte Behörden umfangreiche Ermittlungsvorgänge in Papierform vorlegen;

– Vereinfachung und Konzentration der Regelungssystematik für Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung sowohl in der ordentlichen Gerichtsbarkeit als auch in den Fachgerichtsbarkeiten durch den Verzicht auf die Notwendigkeit des Erlasses einer Rechtsverordnung oder einer öffentlich bekanntzumachenden Verwaltungsvorschrift für die bereits gesetzlich verankerten Möglichkeiten der elektronischen Weiterführung einer in Papierform angelegten Akte (sogenannte Hybridaktenführung) sowie der papiermäßigen Weiterführung einer zulässigerweise in Papierform angelegten Akte.“