Betreuungsrechtsreform – Änderung der zivilprozessualen Beteiligung von Betreuten

Durch die am 01.01.2023 in Kraft getretene Betreuungsrechtsreform haben sich auch die zivilprozessualen Folgen einer rechtlichen Betreuung geändert, die sich auch auf entsprechende Versteigerungsverfahren auswirken:

Nach § 53 ZPO aF stand eine prozessfähige Person, die durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wurde, einer nicht prozessfähigen Person gleich. Nach § 53 Absatz 1 ZPO nF richtet sich die Prozessfähigkeit von Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, nach den allgemeinen Vorschriften. Damit gilt auch zivilprozessrechtlich, dass eine Betreuung als solche nichts an der Geschäfts- und Prozessfähigkeit ändert. Eine Ausnahme besteht bei einem angeordneten Einwilligungsvorbehalt. Die an den sonstigen Rechtsverkehr angeglichene Regelung kann zu einem Nebeneinander mit Betreutem und Betreuer führen, was aber im Sinne des Selbstbestimmungsrechtes hinzunehmen ist. Allerdings kann der Betreuer in Fällen der erheblichen Selbstgefährdung eine Ausschließlichkeitserklärung nach § 53 Absatz 2 ZPO abgeben.

Angepasst wurden auch die Zustellungsvorschriften. Der neue § 170a ZPO regelt, dass im Falle einer rechtlichen Betreuung dem jeweils anderen Teil eine Abschrift des zugestellten Dokumentes mitzuteilen ist. Allerdings handelt es sich bei § 170a ZPO um eine bloße Ordnungsvorschrift, dessen Nichtbeachtung keine Auswirkung auf die erfolgte Zustellung hat.